Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brauerei C. & A. Veltins GmbH & Co. KG

I. Allgemeines/ Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Brauerei C. & A. VELTINS GmbH & Co. KG, - nachstehend jeweils "Brauerei" genannt - und ihren Geschäftspartnern, - nachstehend jeweils "Geschäftspartner" genannt - ausschließlich. Anderslautenden AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen, lediglich individuell und schriftlich vereinbarte Einzelfallabsprachen bleiben hiervon unberührt.
Die AGB der Brauerei gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Soweit Erklärungen nach diesen AGB schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gemäß § 126b BGB gewahrt.

II. Vertriebsgrundsätze

  1. Ziel der Zusammenarbeit zwischen der Brauerei und dem Geschäftspartner ist die Sicherung und Ausweitung der Distribution für Produkte der Marke VELTINS sowie weiteren, von der Brauerei vertriebenen Produkten und Handelsmarken unter Beachtung der nachfolgend bezeichneten Grundsätze:
    Die Zusammenarbeit zwischen der Brauerei und ihren Geschäftspartnern wird getragen von dem gemeinsamen Ziel, zum beiderseitigen Nutzen die optimale Distribution von Produkten aller Art der Marke VELTINS sowie weiteren, von der Brauerei hergestellten und/ oder vertriebenen Produkten und Handelsmarken in absatzstarken und markenorientierten Gastronomieobjekten sowie in allen Bereichen des Handels herbeizuführen und langfristig zu sichern.
  2. Der Geschäftspartner vertreibt die Produkte der Brauerei ausschließlich unter den Marken der Brauerei und den von der Brauerei verwandten Markenslogans, jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist weder vertretungsberechtigt, noch handelt er als Erfüllungsgehilfe der Brauerei.
    Der Geschäftspartner wird die Beschaffenheit, die Gebinde und Etikettierungen der Produkte und Handelsmarken der Brauerei in keiner Weise verändern. Die Umfüllung oder Nachbefüllung von Gebinden bzw. eine Weitergabe zu diesem Zweck ist nicht gestattet.

III. Bestellungen

  1. Die Angebote der Brauerei sind freibleibend, rechtzeitige Bestellung wird erbeten. Angaben über Termine, Lieferfristen und Mengen werden nach Möglichkeit eingehalten.
  2. Lieferungen und Abholungen können von der vorherigen Bezahlung von fälligen Forderungen oder der Rückgabe einer entsprechenden Leergutmenge bzw. Zahlung des Leergutpfandbetrages oder des Wiederbeschaffungswertes des Leergutes abhängig gemacht werden. Leergut im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Fässer, Kunststoffkästen, Flaschen und Paletten. In Fällen höherer Gewalt, bei Produktionsausfall sowie bei Arbeitskampfmaßnahmen entfällt die Lieferverpflichtung der Brauerei.
  3. Kommt der Geschäftspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so kann die Brauerei den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzuges vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Geschäftspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

IV. Lieferung/ Rechnungsstellung/ Aufrechnung

  1. Die Lieferung/ Abholung erfolgt zu den am Tag der Lieferung/ Abholung gültigen Preisen zuzüglich Pfand und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Geschäftspartner ab Gültigkeitsdatum wirksam.
  2. Die Waren werden von der Brauerei ordnungsgemäß verpackt. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, das Verpackungsmaterial einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Die gesetzliche Rücknahmepflicht der Brauerei ist ausgeschlossen.
  3. Der Rechnungsversand erfolgt elektronisch. Der Geschäftspartner stimmt dem elektronischen Rechnungsversand ausdrücklich zu.
  4. Die Rechnungen der Brauerei sind sofort fällig und ohne Abzug im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens zahlbar. Zahlungsverzug bzw. Nichteinlösung von SEPA-Lastschriften berechtigen die Brauerei, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten (bei Entgeltforderungen) bzw. 5 Prozentpunkten (bei sonstigen Forderungen) über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Falls die Brauerei in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Geschäftspartner ist jedoch berechtigt, der Brauerei nachzuweisen, dass dieser als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Brauerei ist ebenfalls berechtigt, bei Zahlungsverzug Barzahlung vom Geschäftspartner zu verlangen.
  5. Gegen Ansprüche der Brauerei kann der Geschäftspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  6. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche zum Gegenstand haben.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den gelieferten bzw. von der Brauerei bezogenen Waren geht erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung auf den Geschäftspartner über.
  2. Die Weiterveräußerung dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferten bzw. bezogenen Waren darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Geschäftspartners erfolgen. Forderungen, die dem Geschäftspartner aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen, gehen mit ihrer Entstehung auf die Brauerei über (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Geschäftspartner ist auf Verlangen der Brauerei verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben und der Brauerei die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszuhändigen. Für den Fall, dass die nach Maßgabe der vorangegangenen Regelung voraus abgetretenen Forderungen den gesicherten Anspruch um mehr als 10 % übersteigen, steht dem Geschäftspartner ein Freigabeanspruch in Höhe des die 10 %-Grenze übersteigenden Anteils zu; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Brauerei

    Die Waren dürfen vom Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.

VI. Gewährleistung

  1. Die Brauerei wird die Produkte in einwandfreier Qualität herstellen und insbesondere alle bestehenden gesetzlichen Vorschriften bei der Herstellung beachten.
  2. Bei einem Verkauf ab Werk stellt die Brauerei die Ware zur Abholung bereit. Auf Wunsch des Abholers (Halter des KFZ) kann nach Weisung seines Personals (Fahrzeugführer) die Ware auch auf dem Fahrzeug abgestellt werden. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt ausschließlich durch den Abholer, der entsprechend geschultes Personal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer – oder seinen Erfüllungsgehilfen – durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch die Brauerei erfolgt nicht. Die Brauerei haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen. Der Geschäftspartner stellt die Brauerei von etwaigen Ansprüchen und Bußgeldern wegen fehlerhafter Verladung vollumfänglich frei.
  3. Im Interesse der Aufrechterhaltung der hohen Qualität der Produkte der Brauerei verpflichtet sich der Geschäftspartner, den Produkten der Brauerei bei Transport und Lagerung eine pflegliche und fachgerechte Behandlung angedeihen zu lassen. Die Ware wird vom Geschäftspartner kühl, frostsicher, sonnen- und lichtgeschützt gelagert und transportiert. Der Geschäftspartner gewährleistet den Schutz der vollen und auch leeren Gebinde vor Staub und Witterungseinflüssen sowohl beim Transport, als auch bei der Lagerung. Gleiches gilt auch für weitere, von der Brauerei vertriebene Produkte und Handelsmarken.
  4. Der Geschäftspartner wird auf seine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ausdrücklich hingewiesen. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Mängelansprüche setzen voraus, dass die geschuldete Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß erfolgt ist.
  5. Die Mängelgewährleistungsfrist für die Beschaffenheit der Ware entspricht ihrer jeweiligen Mindesthaltbarkeit und endet mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist.
  6. Schadensersatzansprüche gegen die Brauerei – gleich aus welchem Rechtsgrund – können nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird und auch nicht bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Arglist sowie nicht bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten / Kardinalspflichten). Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

VII. Leergut

  1. Leergut bleibt Eigentum der Brauerei. Sie hat einen Rückführungsanspruch frei Brauerei. Fehlendes oder im Verantwortungsbereich des Geschäftspartners beschädigtes Leergut ist vom Geschäftspartner zu ersetzen. Die Brauerei führt für den Geschäftspartner ein Leergutkonto und berechnet den jeweiligen Pfandwert bei Lieferung/ Abholung. Die in Rechnungen oder gesonderten Mitteilungen bekannt gegebenen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn der Geschäftspartner nicht innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme den Salden widerspricht. Die Pfandrechnung ist gleichzeitig mit der Warenrechnung fällig. Auch nach Zahlung des Pfandbetrages bleibt die Brauerei Eigentümer des Leergutes.  Im Übrigen hat der Geschäftspartner Leergut regelmäßig im Rahmen seiner Vollgutabholungen bei der Brauerei zurückzugeben. Bei Selbstabholung durch die Brauerei erfolgt die Rückführung von Leergut zu Lasten und Gefahr des Geschäftspartners.
  2. Abholungen/ Lieferungen können in absatzstarken Zeiten, z.B. vor Feiertagen, von der Bereitstellung von der Vollgutmenge entsprechendem Leergut abhängig gemacht werden. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung ist in jedem Fall das gesamte Leergut zurückzuliefern. Für nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebenes Leergut ist Schadensersatz zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet wird.

VIII. Sonstiges

  1. Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung wird Meschede-Grevenstein vereinbart, als Gerichtsstand 59872 Meschede, sofern der Geschäftspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
  2. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so sollen die übrigen Teile gleichwohl gelten. Die Brauerei wird dann eine dem Rechnung tragende ergänzende Regelung treffen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  4. Alle das Vertragsverhältnis betreffende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Geschäftszeiten:
montags – donnerstags: 07.30  - 17.00 Uhr
freitags: 07.30  - 13.00 Uhr

Abholzeiten für Ware:
sonntags 22.00 Uhr bis freitags 16.00 Uhr durchgehend (ausgenommen gesetzliche Feiertage, vor gesetzlichen Feiertagen gelten besondere Regelungen, die jeweils gesondert bekannt gegeben werden)

Brauerei C. & A. VELTINS GmbH & Co. KG, An der Streue, 59872 Meschede-Grevenstein

(Stand: Januar 2022)

Geschäftsbedingungen der Brauerei C. & A. Veltins GmbH & Co. KG für die Nutzung von Veranstaltungsmaterial und Ausschankwagen

I. Allgemeines/Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Brauerei C. & A. Veltins GmbH & Co. KG – nachstehend jeweils „Brauerei“ genannt – und ihren Geschäftspartnern – nachstehend jeweils „Geschäftspartner“ genannt – ausschließlich. Anderslautenden AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen, lediglich individuell und schriftlich vereinbarte Einzelfallabsprachen bleiben hiervon unberührt. Soweit Erklärungen nach diesen AGB schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gem. § 126 b BGB gewahrt.

II. Lieferung/Rechnungsstellung/Aufrechnung


Die Lieferung/ Abholung erfolgt zu den am Tag der Lieferung/ Abholung gültigen Preisen zuzüglich Pfand und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Geschäftspartner ab Gültigkeitsdatum wirksam. Gegen Ansprüche der Brauerei kann der Geschäftspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

III. Leergut

Leergut bleibt Eigentum der Brauerei. Sie hat einen Rückführungsanspruch frei Brauerei. Fehlendes oder im Verantwortungsbereich des Geschäftspartners beschädigtes Leergut ist vom Geschäftspartner zu ersetzen.

IV. Nutzung

  1. Die Vermietung erfolgt gemäß der jeweils gültigen Mietpreisliste, soweit in der Auftragsbestätigung der Brauerei keine abweichenden Preise ausgewiesen sind. Zustell- und Abholtage zählen als normale Miettage. Reservierungen von Veranstaltungsequipment und Ausschankwagen können mit einer Frist von zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich widerrufen werden. Bei späterer Stornierung werden 80 % der Mietpreise in Rechnung gestellt. Die wöchentlichen Mietpreise beziehen sich auf die „Veranstaltungswoche“, d.h. von Mittwoch 0 Uhr bis Dienstag 24 Uhr. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer werden Mietgebühren in doppelter Höhe der jeweils gültigen Preisliste erhoben.
  2. Das Veranstaltungsequipment und die Ausschankwagen sind Eigentum der Brauerei. Beides darf nur im Zusammenhang mit dem Ausschank von Bieren der Brauerei verwendet werden. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, neben der Verkehrssicherheit auch die Vorschriften über die Ladungssicherung als Halter und Nutzer von Fahrzeugen, die Einweisung in Schankanlagen, die Einweisung in den Aufstellungsort sowie die Hygienevorschriften einzuhalten. Die Ausgabe von Speisen aus Ausschankwagen und Pavillons ist untersagt. Bei vertragswidriger Nutzung kann ein pauschalierter Schadenersatz von mindestens 500,00 € je Einzelfall verlangt werden. Darüberhinausgehender Schaden bleibt vorbehalten. Der Ausschank von Bieren anderer Brauereien ist untersagt.
  3. Bei Anlieferung bzw. Abholung hat der Geschäftspartner oder eine von ihm beauftragte Person das Equipment/die Ausschankwagen zu übernehmen oder zurückzugeben. Ist kein Beauftragter vor Ort, erkennt der Geschäftspartner die auf dem Liefer- bzw. Abholschein aufgeführten Angaben an.
  4. Der Geschäftspartner sichert zu, dass das Equipment/die Ausschankwagen bei Rückgabe/Rückabholung vollständig bereitgestellt wird. Bei Rückgabe erhält der Geschäftspartner nur eine vorläufige Rücknahmeerklärung. Der endgültige Bruch- und Fehlbestand wird nach Prüfung durch die Inventarverwaltung ermittelt und dem Geschäftspartner in Rechnung gestellt.
  5. Ohne Genehmigung der Brauerei darf das Equipment/die Ausschankwagen weder verändert noch vom ursprünglichen Standort entfernt werden. Der Einsatz des Equipments/der Ausschankwagen ist nur für die vereinbarte Veranstaltung zulässig, Änderungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Brauerei.
  6. Der Geschäftspartner haftet für die ordnungsgemäße Handhabung, Reinigung und schonende Behandlung des Equipments/der Ausschankwagen. Er haftet für jedes Verschulden beim Untergang oder der Verschlechterung des Equipments/der Ausschankwagen. Die Kosten für Reparatur beschädigter oder verunreinigter Gegenstände sind von ihm zu erstatten und Verluste zum Wiederbeschaffungswert (bei Gläsern zum Neupreis) zu ersetzen. Der Geschäftspartner tritt Ersatzansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte hiermit an die Brauerei ab, die die Abtretung hiermit bereits jetzt annimmt. Reparaturen während der Mietzeit ohne Einwilligung der Brauerei gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Im Fall einer Überladung von gemieteten Fahrzeugen wird von der Brauerei keine Haftung übernommen.
  7. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Geschäftspartner verantwortlich. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, das Bedienungspersonal über den Inhalt der „Anweisung für Anschluss und Wechsel von Druckgasflaschen“ zu unterrichten, verbunden mit den Gefahrenhinweisen. Die Brauerei weist den Geschäftspartner darauf hin, dass vor der Inbetriebnahme von Bierschankanlagen eine Gefährdungsbeurteilung nach den geltenden Arbeitsschutzgesetzen durchgeführt werden muss.
  8. Schadensersatzansprüche gegen die Brauerei – gleich aus welchem Rechtsgrund – können nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird und auch nicht bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Arglist sowie nicht bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten / Kardinalspflichten). Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  9. Sofern der Kunde dritten Personen das Equipment/die Ausschankwagen zur Verfügung stellt, hat er den Umständen entsprechend geeigneter Weise sicherzustellen, dass auch der Dritte die Vorschriften über die Verkehrssicherheit, die Ladungssicherheit, die Einweisung in Schankanlagen, die Einweisung in Aufstellungsorten und die Hygienevorschriften beachtet.

V. Datenschutz

Der Geschäftspartner willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. Art. 12 ff der DSGVO. Verantwortlich für die Verarbeitung ist die Brauerei C.& A. VELTINS GmbH & Co. KG. Den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens erreicht der Lieferant über die E-Mail-Adresse: datenschutz@veltins.de. Folgende Daten und Datenkategorien von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Lieferanten werden verarbeitet: Name, Vorname, Emailadresse. Die Rechtsgrundlage für Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich an uns. Die Datenvernichtung erfolgt nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Die Betroffenenrechte sind nach Art. 15 bis Art. 21 DSGVO das Recht auf Auskunft, Berichtigung, eingeschränkte Verarbeitung, Löschung, digitale Übertragbarkeit und Widerspruch. Der Lieferant oder seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können das Beschwerderecht bei unserem Datenschutzbeauftragten oder bei der Aufsichtsbehörde ausüben. Die detaillierten Datenschutzhinweise sind veröffentlicht unter https://www.veltins.de/Datenschutzhinweise.

VI. Schlussbestimmungen

Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung wird Meschede-Grevenstein vereinbart, als Gerichtsstand 59872 Meschede, sofern der Geschäftspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so sollen die übrigen Teile gleichwohl gelten. Die Brauerei wird dann eine dem Rechnung tragende ergänzende Regelung treffen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Alle das Vertragsverhältnis betreffende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Brauerei C. & A. VELTINS GmbH & Co. KG, An der Streue, 59872 Meschede-Grevenstein

(Stand: Januar 2022)